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E974/2021 ua•Verfassungsgerichtshof E974/2021 ua
E974/2021 uaVerfassungsgericht08.06.2021
Asylrecht / Vulnerabilität, Entscheidungsbegründung, Rückkehrentscheidung
I.Die beschwerdeführenden Parteien sind durch das angefochtene Erkenntnis, soweit damit die Beschwerde gegen die Nichtzuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan, gegen die Nichterteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, gegen die Erlassung von Rückkehrentscheidungen, gegen die Aussprüche, dass die Abschiebung nach Afghanistan zulässig ist, und gegen die Festsetzung einer Frist von zwei Wochen zur freiwilligen Ausreise abgewiesen wird, im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander (ArtI Abs1 Bundesverfassungsgesetz BGBl Nr 390/1973) verletzt worden.
Das Erkenntnis wird insoweit aufgehoben.
II.Im Übrigen wird die Behandlung der Beschwerde abgelehnt.
III.Der Bund (Bundesminister für Inneres) ist schuldig, den beschwerdeführenden Parteien zuhanden ihrer Rechtsvertreterin die mit € 3.728,40 bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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