Verfassungsgerichtshof E817/2019

E817/2019Verfassungsgericht06.10.2020

Regest

VfGH / Anlassfall

Gesamter Gesetzestext

Verfassungsgerichtshof E817/2019

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 06.10.2020
  • ECLI: ECLI:AT:VFGH:2020:E817.2019

Spruch

I.1. Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Entscheidung, soweit damit sein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und seine Beschwerde als verspätet zurückgewiesen werden, wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes in seinen Rechten verletzt worden.

Die Entscheidung wird insoweit aufgehoben.

2. Im Übrigen wird die Behandlung der Beschwerde abgelehnt.

II.Der Bund (Bundesministerin für Arbeit, Familie und Jugend) ist schuldig, dem Beschwerdeführer zuhanden seines Rechtsvertreters die mit € 2.856,– bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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