Verfassungsgerichtshof E2128/2019

E2128/2019Verfassungsgericht12.12.2019

Regest

Asylrecht, Entscheidungsbegründung, Kinder, Asylrecht / Vulnerabilität, Rückkehrentscheidung

Gesamter Gesetzestext

Verfassungsgerichtshof E2128/2019

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 12.12.2019
  • ECLI: ECLI:AT:VFGH:2019:E2128.2019

Spruch

Der Beschwerdeführer ist durch das angefochtene Erkenntnis, soweit damit sein Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen, ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nach §57 AsylG 2005 nicht erteilt und ausgesprochen wurde, dass eine Rückkehrentscheidung vorübergehend unzulässig sei, im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander (ArtI Bundesverfassungsgesetz BGBl Nr 390/1973) verletzt worden.

Das Erkenntnis wird insoweit aufgehoben.

2. Im Übrigen wird die Behandlung der Beschwerde abgelehnt.

Insoweit wird die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten.

II.Der Bund (Bundesminister für Inneres) ist schuldig, dem Beschwerdeführer zuhanden seines Rechtsvertreters die mit € 2.616,– bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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