Verfassungsgerichtshof E3830/2018 ua

E3830/2018 uaVerfassungsgericht13.03.2019

Regest

Glaubens- und Gewissensfreiheit, Religionsfreiheit, Religionsgesellschaften, Determinierungsgebot, Rechtsstaatsprinzip, Rechtspolitik

Gesamter Gesetzestext

Verfassungsgerichtshof E3830/2018 ua

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 13.03.2019
  • ECLI: ECLI:AT:VFGH:2019:E3830.2018

Spruch

I.Die Beschwerdeführer sind durch die angefochtenen Erkenntnisse weder in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht noch wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in ihren Rechten verletzt worden.

II.Die Beschwerden werden abgewiesen und dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung darüber abgetreten, ob die Beschwerdeführer durch die angefochtenen Erkenntnisse in einem sonstigen Recht verletzt worden sind.

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.