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E3830/2018 ua•Verfassungsgerichtshof E3830/2018 ua
E3830/2018 uaVerfassungsgericht13.03.2019
Glaubens- und Gewissensfreiheit, Religionsfreiheit, Religionsgesellschaften, Determinierungsgebot, Rechtsstaatsprinzip, Rechtspolitik
I.Die Beschwerdeführer sind durch die angefochtenen Erkenntnisse weder in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht noch wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in ihren Rechten verletzt worden.
II.Die Beschwerden werden abgewiesen und dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung darüber abgetreten, ob die Beschwerdeführer durch die angefochtenen Erkenntnisse in einem sonstigen Recht verletzt worden sind.
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