Verfassungsgerichtshof V44/2018

V44/2018Verfassungsgericht26.02.2019

Regest

Sicherheitspolizei örtliche, Gefahrenabwehr, Strafe (Verwaltungsstrafrecht), Bürgermeister, VfGH / Verwerfungsumfang

Gesamter Gesetzestext

Verfassungsgerichtshof V44/2018

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 26.02.2019
  • ECLI: ECLI:AT:VFGH:2019:V44.2018

Spruch

I.Die Wortfolge "oder mit einer Freiheitsstrafe bis zu drei Wochen" in ArtIII der Verordnung des Bürgermeisters der Gemeinde Gries am Brenner vom 13. April 2011, Z 866, betreffend die Steinschlaggefahr im Bereich Lueg war gesetzwidrig.

Die Tiroler Landesregierung ist zur unverzüglichen Kundmachung dieses Ausspruchs im Landesgesetzblatt für Tirol verpflichtet.

II.Im Übrigen wird der Antrag abgewiesen.

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