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E4141/2018 ua•Verfassungsgerichtshof E4141/2018 ua
E4141/2018 uaVerfassungsgericht25.02.2019
Asylrecht, Entscheidungsbegründung, res iudicata, Kinder
I.1.Die beschwerdeführenden Parteien sind durch das angefochtene Erkenntnis, soweit damit ihre Beschwerde gegen die Zurückweisung ihrer Anträge auf internationalen Schutz hinsichtlich des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Ukraine, gegen die Nichterteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen, gegen die Erlassung einer Rückkehrentscheidung, gegen die Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung, gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde und gegen den Ausspruch, dass keine Frist zur freiwilligen Ausreise besteht, abgewiesen wird, im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander (ArtI Abs1 Bundesverfassungsgesetz BGBl Nr 390/1973) verletzt worden.
Das Erkenntnis wird insoweit aufgehoben.
2. Im Übrigen wird die Behandlung der Beschwerde abgelehnt.
II.Der Bund (Bundesminister für Inneres) ist schuldig, den beschwerdeführenden Parteien zuhanden ihres Rechtsvertreters die mit € 3.139,20 bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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