Verfassungsgerichtshof E2091/2017

E2091/2017Verfassungsgericht14.03.2018

Regest

Asylrecht, Fremdenrecht, Verwaltungsverfahren, Verwaltungsgerichtsverfahren, Rechtsschutz, Fristen, Wiedereinsetzung, VfGH / Aufhebung Wirkung, Anwendbarkeit eines Gesetzes, Geltungsbereich (zeitlicher) eines Gesetzes, VfGH / Klaglosstellung, VfGH / Zuständigkeit

Gesamter Gesetzestext

Verfassungsgerichtshof E2091/2017

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 14.03.2018
  • ECLI: ECLI:AT:VFGH:2018:E2091.2017

Spruch

I.1. Der Beschwerdeführer ist durch Spruchpunkt A.II. des angefochtenen Erkenntnisses wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes in seinen Rechten verletzt worden.

Das Erkenntnis wird insoweit aufgehoben.

2. Soweit sich die Beschwerde gegen Spruchpunkt A.I. wendet, wird das Verfahren eingestellt.

3. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

II.Der Bund (Bundesminister für Inneres) ist schuldig, dem Beschwerdeführer zuhanden seines Rechtsvertreters die mit € 2.616,– bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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