Verfassungsgerichtshof V102/2015

V102/2015Verfassungsgericht15.03.2017

Regest

Straßenpolizei, Fahrräder, VfGH / Individualantrag, VfGH / Prüfungsumfang

Gesamter Gesetzestext

Verfassungsgerichtshof V102/2015

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 15.03.2017
  • ECLI: ECLI:AT:VFGH:2017:V102.2015

Spruch

Der Antrag, die §§6 und 8 der Verordnung der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie über Fahrräder, Fahrradanhänger und zugehörige Ausrüstungsgegenstände (Fahrradverordnung), BGBl II Nr 146/2001 idF BGBl II Nr 297/2013, als gesetzwidrig aufzuheben, wird hinsichtlich der Wortfolgen "hinter dem Sattel" in §6 Abs1 sowie "mit einer Lehne, die das Abstützen des Kopfes erlaubt" in §6 Abs2 Z4 sowie "und die Anforderungen dasselbe Niveau für den Schutz der Gesundheit und Verkehrssicherheit gewährleisten, wie in dieser Verordnung verlangt" in §8 der Fahrradverordnung, abgewiesen, im Übrigen zurückgewiesen.

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