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E3171/2016•Verfassungsgerichtshof E3171/2016
E3171/2016Verfassungsgericht14.03.2017
Glücksspiel, Glücksspielmonopol, VfGH / Massenverfahren, VfGH / Sachentscheidung Wirkung
I.Der Beschwerdeführer ist durch das angefochtene Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Salzburg weder in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht noch wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in seinen Rechten verletzt worden.
II.Die Beschwerde wird abgewiesen und dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung darüber abgetreten, ob der Beschwerdeführer durch das angefochtene Erkenntnis in einem sonstigen Recht verletzt worden ist.
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