Verfassungsgerichtshof E160/2016

E160/2016Verfassungsgericht08.03.2017

Regest

VfGH / Anlassfall

Gesamter Gesetzestext

Verfassungsgerichtshof E160/2016

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 08.03.2017
  • ECLI: ECLI:AT:VFGH:2017:E160.2016

Spruch

I.Der Beschwerdeführer ist durch das angefochtene Erkenntnis wegen Anwendung einer verfassungswidrigen Gesetzesbestimmung in seinen Rechten verletzt worden.

Das Erkenntnis wird aufgehoben.

II.Das Land Wien ist schuldig, dem Beschwerdeführer zuhanden seines Rechtsvertreters die mit € 2.856,– bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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