Verfassungsgerichtshof E2100/2016

E2100/2016Verfassungsgericht07.03.2017

Regest

Asylrecht, Rückkehrentscheidung, Entscheidungsbegründung, Ermittlungsverfahren

Gesamter Gesetzestext

Verfassungsgerichtshof E2100/2016

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 07.03.2017
  • ECLI: ECLI:AT:VFGH:2017:E2100.2016

Spruch

I.1. Der Beschwerdeführer ist durch das angefochtene Erkenntnis, soweit damit seine Beschwerde gegen die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung subsidiären Schutzes und gegen seine Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Irak abgewiesen wird, in dem durch das Bundesverfassungsgesetz BGBl Nr 390/1973 verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander verletzt worden.

Das Erkenntnis wird insoweit aufgehoben.

2. Im Übrigen wird die Behandlung der Beschwerde abgelehnt.

Insoweit wird die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten.

II.Der Bund (Bundesminister für Inneres) ist schuldig, dem Beschwerdeführer zuhanden seines Rechtsvertreters die mit € 2.616,– bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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