E729/2016•Verfassungsgerichtshof E729/2016
E729/2016Verfassungsgericht13.12.2016
Partei politische, Wahlwerbung, Wahlen, Nationalrat, Kompetenz Bund - Länder, Auslegung verfassungskonforme, Wahlrecht freies, Rechtsstaatsprinzip, Determinierungsgebot, Strafen, Meinungsäußerungsfreiheit, VfGH / Präjudizialität
I.Die Beschwerdeführerin ist durch das angefochtene Erkenntnis weder in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht noch wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in ihren Rechten verletzt worden.
II.Die Beschwerde wird abgewiesen und dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung darüber abgetreten, ob die Beschwerdeführerin durch das angefochtene Erkenntnis in einem sonstigen Recht verletzt worden ist.
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