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V61/2016 ua•Verfassungsgerichtshof V61/2016 ua
V61/2016 uaVerfassungsgericht12.12.2016
Abfallwirtschaft, Abgaben, Gebühr, Verordnung Kundmachung, Geltungsbereich (zeitlicher) einer Verordnung, Rückwirkung, Gemeinderecht Zusammenlegung, Geltungsbereich Anwendbarkeit, VfGH / Präjudizialität
I.1. §22 erster Satz der Abfuhrordnung 2014 der Gemeinde St. Lorenzen bei Scheifling, Beschluss des Gemeinderates vom 16. Dezember 2014, kundgemacht durch Anschlag der Auflegung zur öffentlichen Einsicht an der Amtstafel der Gemeinde St. Lorenzen bei Scheifling vom 17. Dezember 2014 bis 31. Dezember 2014, war gesetzwidrig.
2. Die Steiermärkische Landesregierung ist zur unverzüglichen Kundmachung dieses Ausspruchs im Landesgesetzblatt für die Steiermark verpflichtet.
II.Im Übrigen wird der Antrag abgewiesen.
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