G258/2016 ua (G258/2016-13, G317/2016-5)•Verfassungsgerichtshof G258/2016 ua (G258/2016-13, G317/2016-5)
G258/2016 ua (G258/2016-13, G317/2016-5)Verfassungsgericht12.12.2016
Wetten, Erwerbsausübungsfreiheit, VfGH / Prüfungsumfang
I.Die Wortfolge "sowie die gewerbsmäßige Vermittlung von Wettkundinnen und Wettkunden" in §1 Abs1, §1 Abs3a, die Wortfolge "wer ohne Bewilligung der Landesregierung aus Anlass sportlicher Veranstaltungen Wettkundinnen und Wettkunden gewerbsmäßig vermittelt" in §2 Abs1, die Wortfolge "oder die gewerbsmäßige Vermittlung von Wettkundinnen und Wettkunden betreffend die im ersten Absatz bezeichneten Wetten" in §2 Abs2, §2 Abs3 Z2, die Wortfolge "oder die Vermittlung von Wettkundinnen und Wettkunden betreffend der im ersten Absatz angeführten Wetten" in §2 Abs3 Z3, §2 Abs5 zweiter Satz sowie die Wortfolge "einer Vermittlerin oder eines Vermittlers von Wettkundinnen und Wettkunden" in §2a Abs1 des Gesetzes betreffend Gebühren von Totalisateur- und Buchmacherwetten sowie Maßnahmen zur Unterdrückung des Winkelwettwesens, StGBl. Nr 388/1919, idF LGBl Nr 26/2015, waren verfassungswidrig.
II.Der Landeshauptmann von Wien ist zur unverzüglichen Kundmachung dieses Ausspruches im Landesgesetzblatt für Wien verpflichtet.
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