Verfassungsgerichtshof E931/2016

E931/2016Verfassungsgericht12.12.2016

Regest

Fremdenrecht, Fremdenpolizei, Schubhaft, Fristen

Gesamter Gesetzestext

Verfassungsgerichtshof E931/2016

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 12.12.2016
  • ECLI: ECLI:AT:VFGH:2016:E931.2016

Spruch

I. 1. Der Beschwerdeführer ist durch Spruchpunkt A.II. des angefochtenen Erkenntnisses im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Freiheit und Sicherheit (persönliche Freiheit) verletzt worden, weil die Feststellung, dass im Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen, nicht binnen einer Woche erging.

Im Übrigen ist der Beschwerdeführer durch Spruchpunkt A.II. des angefochtenen Erkenntnisses weder in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht noch wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in seinen Rechten verletzt worden. Die Beschwerde wird daher insoweit abgewiesen.

2. Im Übrigen wird die Behandlung der Beschwerde, soweit sie sich gegen Spruchpunkt A. des angefochtenen Erkenntnisses richtet, abgelehnt.

3. Soweit die Beschwerde abgewiesen wird oder ihre Behandlung abgelehnt wird, wird sie antragsgemäß dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten.

4. Die Beschwerde wird, soweit sie sich gegen Spruchpunkt B. des angefochtenen Erkenntnisses wendet, zurückgewiesen.

II.Der Bund (Bundesminister für Inneres) ist schuldig, dem Beschwerdeführer zuhanden seiner Rechtsvertreterin die mit € 2.616,– bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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