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E1997/2015 ua•Verfassungsgerichtshof E1997/2015 ua
E1997/2015 uaVerfassungsgericht12.12.2016
Straßenpolizei, Verkehrsbeschränkungen, Halte(Park-)verbot, Anrainerparken, Verordnungserlassung
I.Die Beschwerdeführer sind durch die angefochtenen Erkenntnisse nicht wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in ihren Rechten verletzt worden.
II.Die Beschwerden werden abgewiesen und die zu E2526/2016 protokollierte Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung darüber abgetreten, ob der Beschwerdeführer durch das angefochtene Erkenntnis in einem sonstigen Recht verletzt worden ist.
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