Verfassungsgerichtshof G286/2016

G286/2016Verfassungsgericht30.11.2016

Regest

Dienstrecht, Vertragsbedienstete, Bezüge, Vorrückung, Ärzte, Übergangsbestimmung, VfGH / Parteiantrag, VfGH / Präjudizialität, VfGH / Prüfungsumfang, VfGH / Verwerfungsumfang

Gesamter Gesetzestext

Verfassungsgerichtshof G286/2016

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 30.11.2016
  • ECLI: ECLI:AT:VFGH:2016:G286.2016

Spruch

I.1. Die Wortfolge "Entlohnungsstufe 1" in §300h Abs1 sowie §300h Abs2 des Gesetzes über das Dienst- und Besoldungsrecht der Bediensteten des Landes Steiermark (Stmk. L-DBR), LGBl für die Steiermark Nr 29/2003 idF LGBl für die Steiermark Nr 122/2014, werden als verfassungswidrig aufgehoben.

1. Die Aufhebung tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2017 in Kraft.

2. Frühere gesetzliche Bestimmungen treten nicht wieder in Kraft.

3. Der Landeshauptmann von Steiermark ist zur unverzüglichen Kundmachung dieser Aussprüche im Landesgesetzblatt für die Steiermark verpflichtet.

II.Im Übrigen wird der Antrag abgewiesen.

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