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E2151/2015•Verfassungsgerichtshof E2151/2015
E2151/2015Verfassungsgericht29.11.2016
Asylrecht, Fremdenrecht, Rückkehrentscheidung, Einreiseverbot, Privat- und Familienleben, Entscheidungsbegründung, Wirkung aufschiebende
I.1. Der Beschwerdeführer ist durch das angefochtene Erkenntnis, soweit damit seine Beschwerde gegen die Nichtgewährung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art8 EMRK gemäß §55 AsylG 2005, die Rückkehrentscheidung gemäß §52 Fremdenpolizeigesetz 2005 und das Einreiseverbot gemäß §53 Fremdenpolizeigesetz 2005 sowie die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gemäß §18 Abs1 Z6 BFA-Verfahrensgesetz abgewiesen wird, im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander (ArtI Abs1 Bundesverfassungsgesetz BGBl Nr 390/1973) verletzt worden.
Das Erkenntnis wird insoweit aufgehoben.
2. Im Übrigen wird die Behandlung der Beschwerde abgelehnt.
Insoweit wird die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten.
II.Der Bund (Bundesminister für Inneres) ist schuldig, dem Beschwerdeführer zuhanden seines Rechtsvertreters die mit € 2.616,– bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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