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E1095/2016•Verfassungsgerichtshof E1095/2016
E1095/2016Verfassungsgericht11.10.2016
Sozialversicherung, Pensionsversicherung, Überweisungsbetrag, geschlechtsspezifische Differenzierungen, VfGH / Prüfungsmaßstab, Eigentumseingriff
I.Die beschwerdeführende Partei ist durch das angefochtene Erkenntnis weder in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht noch wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in ihren Rechten verletzt worden.
II.Die Beschwerde wird abgewiesen und dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung darüber abgetreten, ob die beschwerdeführende Partei durch das angefochtene Erkenntnis in einem sonstigen Recht verletzt worden ist.
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