Verfassungsgerichtshof G254/2016 ua

G254/2016 uaVerfassungsgericht03.10.2016

Regest

VfGH / Parteiantrag, VfGH / Legitimation, Rechtsmittel

Gesamter Gesetzestext

Verfassungsgerichtshof G254/2016 ua

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 03.10.2016
  • ECLI: ECLI:AT:VFGH:2016:G254.2016

Spruch

I.Die Wortfolge "rechtzeitig ein zulässiges Rechtsmittel erhebt und" sowie das Wort "gleichzeitig" in §57a Abs1 erster Satz, die Wortfolge ", gegen die die Partei ein Rechtsmittel erhebt," in §57a Abs3 Z1 sowie die Wortfolge ", gegen die die Partei ein Rechtsmittel erhebt," in §57a Abs4 Verfassungsgerichtshofgesetz 1953 – VfGG, BGBl Nr 85 in der Fassung BGBl I Nr 92/2014, werden als verfassungswidrig aufgehoben.

II.Frühere gesetzliche Bestimmungen treten nicht wieder in Kraft.

III.Die aufgehobenen Bestimmungen sind nicht mehr anzuwenden.

IV.Der Bundeskanzler ist zur unverzüglichen Kundmachung dieser Aussprüche im Bundesgesetzblatt I verpflichtet.

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