Verfassungsgerichtshof G95/2016

G95/2016Verfassungsgericht02.07.2016

Regest

VfGH / Parteiantrag, VfGH / Legitimation, Beschwer, Rechtsmittel, Rechtskraft, Auslegung Verfassungs-, VfGH / Verwerfungsumfang

Gesamter Gesetzestext

Verfassungsgerichtshof G95/2016

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 02.07.2016
  • ECLI: ECLI:AT:VFGH:2016:G95.2016

Spruch

I.Die Wortfolge "rechtzeitig ein zulässiges Rechtsmittel erhebt und" sowie das Wort "gleichzeitig" in §62a Abs1 erster Satz, die Wortfolge ", gegen die die Partei ein Rechtsmittel erhebt," in §62a Abs3 Z1 und die Wortfolge ", gegen die die Partei ein Rechtsmittel erhebt," in §62a Abs4 Verfassungsgerichtshofgesetz 1953 – VfGG, BGBl Nr 85 in der Fassung BGBl I Nr 92/2014, werden als verfassungswidrig aufgehoben.

II. Frühere gesetzliche Bestimmungen treten nicht wieder in Kraft.

III.Die aufgehobenen Bestimmungen sind nicht mehr anzuwenden.

IV.Der Bundeskanzler ist zur unverzüglichen Kundmachung dieser Aussprüche im Bundesgesetzblatt I verpflichtet.

V.Im Übrigen wird das Verfahren eingestellt.

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