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G72/2016•Verfassungsgerichtshof G72/2016
G72/2016Verfassungsgericht14.06.2016
VfGH / Parteiantrag, VfGH / Zuständigkeit, Wohnungseigentum, Rechtsschutz, Rechtsstaatsprinzip
I.In §62a Abs1 Z4 Verfassungsgerichtshofgesetz 1953, BGBl Nr 85, in der Fassung BGBl I Nr 124/2015, wird die Wortfolge "§52 Abs1 WEG 2002 und" als verfassungswidrig aufgehoben.
II.Frühere gesetzliche Bestimmungen treten nicht wieder in Kraft.
III.Die aufgehobene Bestimmung ist nicht mehr anzuwenden.
IV.Der Bundeskanzler ist zur unverzüglichen Kundmachung dieser Aussprüche im Bundesgesetzblatt I verpflichtet.
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