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E2263/2015, V149/2015•Verfassungsgerichtshof E2263/2015, V149/2015
E2263/2015, V149/2015Verfassungsgericht10.06.2016
Ärztekammer, Bescheidbegriff, Rechtsschutz, VfGH / Individualantrag
I.Die Beschwerdeführerin ist durch den angefochtenen Beschluss im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter verletzt worden.
Der Beschluss wird aufgehoben.
II.Das Land Wien ist schuldig, der Beschwerdeführerin zuhanden ihrer Rechtsvertreter die mit € 2.856,– bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
III.Der Antrag wird zurückgewiesen.
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