KI3/2015•Verfassungsgerichtshof KI3/2015
KI3/2015Verfassungsgericht08.03.2016
VfGH / Kompetenzkonflikt, Eisenbahnrecht
I.Zur Entscheidung über den Antrag der einschreitenden Partei auf Verpflichtung der beteiligten Partei zur Tragung der Kosten, welche durch den Bescheid des Landeshauptmannes von Steiermark vom 23. November 2005 für die laufende Erhaltung und Inbetriebhaltung der näher bestimmten Sicherung der Eisenbahnkreuzung in km 17,689 mit der Gemeindestraße "Am Gries" entstanden sind bzw. entstehen, ist gemäß §48 Abs2 EisbG der Landeshauptmann von Steiermark zuständig.
II.Der entgegenstehende Bescheid des Landeshauptmannes von Steiermark vom 5. Oktober 2015, ABT16 VT-OV.06-97/2015-1, wird aufgehoben.
III.Der Bund (Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie) ist schuldig, der antragstellenden Partei zuhanden ihres Rechtsvertreters die mit (€ 2.856,–) bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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