G589/2015 ua•Verfassungsgerichtshof G589/2015 ua
G589/2015 uaVerfassungsgericht23.02.2016
Asylrecht, Verwaltungsverfahren, Verwaltungsgerichtsverfahren, Fristen, Bedarfsgesetzgebung, Bedarfskompetenz, VfGH / Prüfungsumfang, VfGH / Aufhebung Wirkung
I.In §16 Abs1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFAVerfahrensgesetz – BFAVG), BGBl I Nr 87/2012, in der Fassung BGBl I Nr 70/2015, wird der Ausdruck "1," als verfassungswidrig aufgehoben.
II.Frühere gesetzliche Bestimmungen treten nicht wieder in Kraft.
III.Die aufgehobene Bestimmung ist nicht mehr anzuwenden.
IV.Der Bundeskanzler ist zur unverzüglichen Kundmachung dieser Aussprüche im Bundesgesetzblatt I verpflichtet.
V.Der zu G9/2016 protokollierte Hauptantrag wird im Übrigen zurückgewiesen.
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