Verfassungsgerichtshof V59/2015

V59/2015Verfassungsgericht10.12.2015

Regest

Tierärzte, Arbeitsverfassung, Mindestlohntarif, Tierärzte Kammer, VfGH / Individualantrag, VfGH / Prüfungsgegenstand, VfGH / Verwerfungsumfang

Gesamter Gesetzestext

Verfassungsgerichtshof V59/2015

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 10.12.2015
  • ECLI: ECLI:AT:VFGH:2015:V59.2015

Spruch

I.1. Die Verordnung des Bundeseinigungsamtes beim Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz, mit der der Mindestlohntarif für angestellte Tierärzt/innen geändert wird, vom 30. September 2014, BGBl II 251/2014 (M 1/2014/XXII/96/1), wird als gesetzwidrig aufgehoben.

2. Die Aufhebung tritt mit Ablauf des 30. Juni 2016 in Kraft.

3. Der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz ist zur unverzüglichen Kundmachung dieser Aussprüche im Bundesgesetzblatt II verpflichtet.

II. Der Bund (Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz) ist schuldig, der erstantragstellenden Gesellschaft zuhanden ihres Rechtsvertreters die mit € 2.856, bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

III.Der Antrag des Zweitantragstellers wird zurückgewiesen.

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