Verfassungsgerichtshof E625/2015

E625/2015Verfassungsgericht24.09.2015

Regest

VfGH / Gegenstandslosigkeit, VfGH / Klaglosstellung, Beschwer, Baurecht, Baubewilligung, Nachbarrechte, VfGH / Kosten

Gesamter Gesetzestext

Verfassungsgerichtshof E625/2015

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 24.09.2015
  • ECLI: ECLI:AT:VFGH:2015:E625.2015

Spruch

Das Verfahren wird eingestellt.

Das Land Steiermark ist schuldig, dem Beschwerdeführer zuhanden seines Rechtsvertreters die mit € 2.856,– bestimmten Kosten des Verfahrens binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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