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E625/2015•Verfassungsgerichtshof E625/2015
E625/2015Verfassungsgericht24.09.2015
VfGH / Gegenstandslosigkeit, VfGH / Klaglosstellung, Beschwer, Baurecht, Baubewilligung, Nachbarrechte, VfGH / Kosten
Das Verfahren wird eingestellt.
Das Land Steiermark ist schuldig, dem Beschwerdeführer zuhanden seines Rechtsvertreters die mit € 2.856,– bestimmten Kosten des Verfahrens binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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