Verfassungsgerichtshof V66/2015

V66/2015Verfassungsgericht21.09.2015

Regest

Straßenverwaltung, Einreihungsverordnung, Verordnungserlassung, VfGH / Individualantrag

Gesamter Gesetzestext

Verfassungsgerichtshof V66/2015

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 21.09.2015
  • ECLI: ECLI:AT:VFGH:2015:V66.2015

Spruch

I. 1.Der Ausdruck "0037 Moniweg Sabosacherweg vlg. Zavoznik, Parz. .6, KG St. Margareten" in §2 der Verordnung des Gemeinderates der Gemeinde St. Margareten im Rosental vom 20.12.2010, Zahl: 610/1/2010, mit wel-cher die Straßen und Wege der Gemeinde St. Margareten im Rosental als Gemeindestraßen und Verbindungsstraßen erklärt werden (Einreihungs- verordnung), verlautbart durch Anschlag an der Amtstafel der Gemeinde St. Margareten im Rosental vom 21. Dezember 2010 bis 5. Jänner 2011, wird als gesetzwidrig aufgehoben.

2. Die Kärntner Landesregierung ist zur unverzüglichen Kundmachung dieses Ausspruches im Landesgesetzblatt für Kärnten verpflichtet.

II. Das Land Kärnten ist schuldig, der Antragstellerin zuhanden ihrer Rechts-vertreterin die mit € 2.856,– bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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