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E719/2015•Verfassungsgerichtshof E719/2015
E719/2015Verfassungsgericht21.09.2015
VfGH / Gegenstandslosigkeit, VfGH / Klaglosstellung, Beschwer, VfGH / Kosten, VfGH / Aufhebung Wirkung
I.Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt.
II.Der Bund (Bundesministerin für Inneres) ist schuldig, dem Beschwerdeführer zuhanden seines Rechtsvertreters die mit € 2.616,– bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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