Verfassungsgerichtshof E332/2015

E332/2015Verfassungsgericht21.09.2015

Regest

Asylrecht, Rückkehrentscheidung, Entscheidungsbegründung, Privat- und Familienleben

Gesamter Gesetzestext

Verfassungsgerichtshof E332/2015

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 21.09.2015
  • ECLI: ECLI:AT:VFGH:2015:E332.2015

Spruch

I.1. Die Beschwerdeführerin ist durch Spruchteil A) des angefochtenen Erkenntnisses, soweit damit ihre Beschwerde gegen die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß §52 Abs2 Z2 des Bundesgesetzes über die Ausübung der Fremdenpolizei, die Ausstellung von Dokumenten für Fremde und die Erteilung von Einreisetitel (Fremdenpolizeigesetz 2005 – FPG), BGBl I Nr 100/2005 idF BGBl I Nr 68/2013, die Feststellung, dass eine Abschiebung nach Armenien gemäß §46 leg.cit. zulässig sei, sowie die Festsetzung der Frist für die freiwillige Ausreise gemäß §55 Abs1 bis 3 leg.cit. abgewiesen worden ist, im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander (ArtI Abs1 Bundesverfassungsgesetz BGBl Nr 390/1973) verletzt worden.

Das Erkenntnis wird insoweit aufgehoben.

2. Im Übrigen wird die Behandlung der Beschwerde abgelehnt.

II.Der Bund (Bundesministerin für Inneres) ist schuldig, der Beschwerdeführerin zuhanden ihres Rechtsvertreters die mit € 1.740,– bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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