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V96/2015•Verfassungsgerichtshof V96/2015
V96/2015Verfassungsgericht18.09.2015
Dienstrecht, Disziplinarrecht, Verordnung Kundmachung
I.Die Wortfolge
"Rückwirkend zum 1.1.2014 setze ich als Vorsitzender der Disziplinarkommission für Beamte der Landeshauptstadt Innsbruck für das Kalenderjahr 2014 folgenden Senat für sämtliche Geschäfte ein:
Dr. Herbert Köfler, Senatsvorsitzender (Stellvertreter: Mag. Alois Glatzl)
Mag. Ferdinand Neu, Senatsmitglied (Ersatzmitglied: DA Erika Schmeissner-
Schmid)
Christof Peintner, Senatsmitglied (Ersatzmitglied: Ing. Hubert Kluge)
Dieser Senat ist somit für alle Angelegenheiten zuständig, die ihm das Innsbrucker Gemeindebeamtengesetz überträgt."
der Verordnung über die "Zusammensetzung der Disziplinarsenate gem. §67 IGBG" für das Kalenderjahr 2014 war gesetzwidrig.
II.Die Tiroler Landesregierung ist zur unverzüglichen Kundmachung dieses Ausspruches im Landesgesetzblatt für Tirol verpflichtet.
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