G118/2015 ua•Verfassungsgerichtshof G118/2015 ua
G118/2015 uaVerfassungsgericht03.07.2015
Tabakmonopol, Erwerbsausübungsfreiheit, Geltungsbereich (zeitlicher) eines Gesetzes, VfGH / Individualantrag, VfGH / Wirkung aufschiebende, VfGH / Rechtsschutz einstweiliger
I.Folgende Bestimmungen des Bundesgesetzes, mit dem das Tabakmonopol neu geregelt wird (Tabakmonopolgesetz 1996 – TabMG 1996), BGBl Nr 830/1995, idF des 2. Abgabenänderungsgesetzes 2014, BGBl I Nr 105, werden als verfassungswidrig aufgehoben:
–in §1 Abs1 die Wortfolge: "und die in Abs2a angeführten verwandten Erzeugnisse";
–§1 Abs2a;
–§1 Abs2b;
– §1 Abs2c;
–in §5 Abs2 Satz 1 die Wortfolge: "und verwandten Erzeugnissen";
–in §5 Abs2 Satz 2 die Wortfolge: "und verwandten Erzeugnissen";
–der letzte Satz in §5 Abs2: "Die entgeltliche Abgabe von verwandten Erzeugnissen an Verbraucher im Monopolgebiet ist ausschließlich Tabaktrafikanten vorbehalten.";
–§5 Abs6;
–in §42 die Wortfolge: "Abs2 letzter Satz oder";
–in §47g Abs1 die Wortfolge: "§1 Abs2a bis 2c, §5 Abs2 und 6 und §42, jeweils".
II.Frühere gesetzliche Bestimmungen treten nicht wieder in Kraft.
III.Der Bundeskanzler ist zur unverzüglichen Kundmachung dieser Aussprüche im Bundesgesetzblatt I verpflichtet.
IV.Im Übrigen wird der Antrag zu G204/2015 abgewiesen.
V.Die zu G118/2015 und G131/2015 protokollierten Anträge auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung werden zurückgewiesen.
VI.Der Bund (Bundesminister für Finanzen) ist schuldig, den Antragstellern zu G118/2015 und zu G131/2015 zuhanden ihres Rechtsvertreters die mit € 3.357,60 bestimmten Prozesskosten und der antragstellenden Gesellschaft zu G204/2015 zuhanden ihres Rechtsvertreters die mit € 2.856,– bestimmten Prozesskosten jeweils binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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