Verfassungsgerichtshof E475/2015

E475/2015Verfassungsgericht01.07.2015

Regest

Fremdenrecht, Fremdenpolizei, Schubhaft, VfGH / Aufhebung Wirkung, Entscheidung Trennbarkeit

Gesamter Gesetzestext

Verfassungsgerichtshof E475/2015

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 01.07.2015
  • ECLI: ECLI:AT:VFGH:2015:E475.2015

Spruch

I.1. Die Beschwerdeführerin ist durch Spruchpunkt I des angefochtenen Erkenntnisses wegen Anwendung einer verfassungswidrigen Gesetzesbestimmung in ihren Rechten verletzt worden.

Spruchpunkt I und der damit in untrennbarem Zusammenhang stehende Spruchpunkt III des angefochtenen Erkenntnisses werden daher aufgehoben.

2. Die Beschwerde wird, soweit sie sich gegen den Spruchpunkt IV des angefochtenen Erkenntnisses wendet, zurückgewiesen.

3. Im Übrigen wird die Behandlung der Beschwerde abgelehnt. Die Beschwerde wird insoweit dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten.

II.Der Bund (Bundesministerin für Inneres) ist schuldig, der Beschwerdeführerin zuhanden ihrer Rechtsvertreterin die mit € 2.616,– bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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