G233/2014 ua•Verfassungsgerichtshof G233/2014 ua
G233/2014 uaVerfassungsgericht30.06.2015
Strafrecht, Strafprozessrecht, Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt, Rechtsschutz, Rechtsmittel, Determinierungsgebot, Behördenzuständigkeit, Verwaltungsgericht Zuständigkeit, Gericht Zuständigkeit - Abgrenzung von Verwaltung
I.Die Wortfolge "Kriminalpolizei oder" in §106 Abs1 der Strafprozeßordnung 1975 (StPO), BGBl Nr 631, idF BGBl I Nr 195/2013 wird als verfassungswidrig aufgehoben.
II.Die Aufhebung tritt mit Ablauf des 31. Juli 2016 in Kraft.
III.Frühere gesetzliche Bestimmungen treten nicht wieder in Kraft.
IV.Der Bundeskanzler ist zur unverzüglichen Kundmachung dieser Aussprüche im Bundesgesetzblatt I verpflichtet.
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