Verfassungsgerichtshof V1/2015

V1/2015Verfassungsgericht18.06.2015

Regest

VfGH / Individualantrag, Baurecht, Raumordnung, Flächenwidmungsplan, Bebauungsplan

Gesamter Gesetzestext

Verfassungsgerichtshof V1/2015

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 18.06.2015
  • ECLI: ECLI:AT:VFGH:2015:V1.2015

Spruch

I.1. Der Ergänzende Bebauungsplan HU-B1/1 der Landeshauptstadt Innsbruck, beschlossen im Gemeinderat der Landeshauptstadt Innsbruck am 24. Juni 2008, kundgemacht durch öffentlichen Anschlag vom 25. Juni 2008 bis 16. Juli 2008, wird als gesetzwidrig aufgehoben, soweit darin im Bereich des Grundstücks Nr 3515/13, KG 81111 Hötting, Baugrenzlinien festgelegt werden.

2. Die Tiroler Landesregierung ist zur unverzüglichen Kundmachung dieses Ausspruches im Landesgesetzblatt für Tirol verpflichtet.

II.Der Antrag wird abgewiesen, soweit damit die Aufhebung der im Ergänzenden Bebauungsplan HU-B1/1 der Landeshauptstadt Innsbruck, beschlossen im Gemeinderat der Landeshauptstadt Innsbruck am 24. Juni 2008, kundgemacht durch öffentlichen Anschlag vom 25. Juni 2008 bis 16. Juli 2008, im Bereich des Grundstücks Nr 3515/13, KG 81111 Hötting, festgelegten Baufluchtlinien begehrt wird.

III.Im Übrigen wird der Antrag zurückgewiesen.

IV.Die Landeshauptstadt Innsbruck ist schuldig, der antragstellenden Partei zuhanden ihres Rechtsvertreters die mit € 2.856,– bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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