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E666/2015•Verfassungsgerichtshof E666/2015
E666/2015Verfassungsgericht18.06.2015
Baurecht, Raumordnung, Flächenwidmungsplan, Geltungsbereich (zeitlicher) einer Verordnung, Bindung (der Verwaltungsbehörden), VfGH / Anlassverfahren, VfGH / Aufhebung Wirkung, VfGH / Prüfungsmaßstab, VfGH / Zuständigkeit
I.Die Beschwerdeführerin ist durch den angefochtenen Beschluss in ihrem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz verletzt worden.
Der Beschluss wird aufgehoben.
II.Das Land Niederösterreich ist schuldig, der Beschwerdeführerin zuhanden ihrer Rechtsvertreter die mit € 2.616,– bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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