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V105/2014•Verfassungsgerichtshof V105/2014
V105/2014Verfassungsgericht18.06.2015
Polizei, Sicherheitspolizei, Platzverbot
I.Die Verordnung der Landespolizeidirektion Steiermark vom 20. November 2012, ZP1/43991/2012, kundgemacht durch Anschlag rund um den Gefahrenbereich und Verlautbarung in den Medien, war gesetzwidrig.
II.Die Bundesministerin für Inneres ist zur unverzüglichen Kundmachung dieses Ausspruches im Bundesgesetzblatt verpflichtet.
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