B495/2013•Verfassungsgerichtshof B495/2013
B495/2013Verfassungsgericht20.02.2015
Sozialversicherung, Krankenversicherung, Ärzte, Berufsrecht, Wahlarzt
I.1. Die beschwerdeführende Partei ist durch den angefochtenen Bescheid weder in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht noch in Rechten wegen Anwendung verfassungswidriger Normen verletzt worden.
2. Die Beschwerde wird abgewiesen.
II.Der Antrag auf Abtretung der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof wird abgewiesen.
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