G156/2014•Verfassungsgerichtshof G156/2014
G156/2014Verfassungsgericht03.12.2014
Energierecht, Gasrecht, Parteistellung, Rechtsstaatsprinzip, VfGH / Prüfungsumfang, VfGH / Präjudizialität, VfGH / Verwerfungsumfang
I.1. Die Wortfolge "und Projekte der genehmigten langfristigen Planung bzw. des Netzentwicklungsplans, die von ihnen betriebenen Anlagen betreffen, umzusetzen" in §105 Abs1 Z6 des Bundesgesetzes, mit dem Neuregelungen auf dem Gebiet der Erdgaswirtschaft erlassen werden (Gaswirtschaftsgesetz 2011 – GWG 2011), BGBl I Nr 107/2011, wird als verfassungswidrig aufgehoben.
2. Die Aufhebung tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2015 in Kraft.
3. Der Bundeskanzler ist zur unverzüglichen Kundmachung dieser Aussprüche im Bundesgesetzblatt I verpflichtet.
II.Im übrigen Umfang wird die in Prüfung gezogene Bestimmung nicht als verfassungswidrig aufgehoben.
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