E577/2014•Verfassungsgerichtshof E577/2014
E577/2014Verfassungsgericht28.11.2014
Vergabewesen, Gebühr, Rechtsschutz, Verwaltungsgericht
I.Die beschwerdeführende Gesellschaft ist durch das angefochtene Erkenntnis weder in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht noch wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in ihren Rechten verletzt worden.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
II.Die beschwerdeführende Gesellschaft ist schuldig, der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt zuhanden ihres Rechtsvertreters die mit € 2.616,-- bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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