E873/2014•Verfassungsgerichtshof E873/2014
E873/2014Verfassungsgericht26.11.2014
Asylrecht, Rückkehrentscheidung, VfGH / Aufhebung Wirkung, VfGH / Gegenstandslosigkeit, VfGH / Klaglosstellung, VfGH / Kosten
I.Die Beschwerde wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.
II.Der Bund (Bundesministerin für Inneres) ist schuldig, dem Beschwerdeführer zuhanden seiner Rechtsvertreterin die mit € 2.616,– bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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