B905/2013•Verfassungsgerichtshof B905/2013
B905/2013Verfassungsgericht07.10.2014
Einkommensteuer, Sonderausgaben, Kirchenbeiträge, Religionsgesellschaften, EU-Recht
Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Bescheid weder in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht noch wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in seinen Rechten verletzt worden.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
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