Verfassungsgerichtshof V67/2014 ua

V67/2014 uaVerfassungsgericht27.09.2014

Regest

Finanzverfassung, Finanzausgleich, Abgaben Gemeinde-, Wasserversorgung, Kanalisation Abgaben, Gebühr

Gesamter Gesetzestext

Verfassungsgerichtshof V67/2014 ua

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 27.09.2014
  • ECLI: ECLI:AT:VFGH:2014:V67.2014

Spruch

I.1. §5 Abs2 und 3 der Gemeindewasserleitungsgebührenordnung der Gemeinde Reith bei Kitzbühel, Beschluss des Gemeinderates der Gemeinde Reith bei Kitzbühel vom 7. November 2005, kundgemacht durch Anschlag an der Amtstafel vom 9. bis 25. November 2005,

2. §5 Abs2 und 3 der Gemeindewasserleitungsgebührenordnung der Gemeinde Reith bei Kitzbühel, Beschluss des Gemeinderates der Gemeinde Reith bei Kitzbühel vom 7. November 2005, kundgemacht durch Anschlag an der Amtstafel vom 9. bis 25. November 2005, in der Fassung der Verordnung der Gemeinde Reith bei Kitzbühel, mit der näher bezeichnete Gemeindeabgaben (Steuern, Beiträge und Gebühren) ausgeschrieben werden, Beschluss des Gemeinderates der Gemeinde Reith bei Kitzbühel vom 12. November 2007, kundgemacht durch Anschlag an der Amtstafel vom 15. bis 30. November 2007,

3. §5 der Kanalgebührenordnung der Gemeinde Reith bei Kitzbühel, Beschluss des Gemeinderates der Gemeinde Reith bei Kitzbühel vom 7. November 2005, kundgemacht durch Anschlag an der Amtstafel vom 9. bis 25. November 2005, in der Fassung der Verordnung der Gemeinde Reith bei Kitzbühel, mit der für das Jahr 2007 die Einhebung näher bezeichneter Steuern, Gebühren und Abgaben normiert wird, Beschluss des Gemeinderates der Gemeinde Reith bei Kitzbühel vom 6. November 2006, kundgemacht durch Anschlag an der Amtstafel vom 8. bis 23. November 2006, und

4. §5 der Kanalgebührenordnung der Gemeinde Reith bei Kitzbühel, Beschluss des Gemeinderates der Gemeinde Reith bei Kitzbühel vom 7. November 2005, kundgemacht durch Anschlag an der Amtstafel vom 9. bis 25. November 2005, in der Fassung der Verordnung der Gemeinde Reith bei Kitzbühel, mit der näher bezeichnete Gemeindeabgaben (Steuern, Beiträge und Gebühren) ausgeschrieben werden, Beschluss des Gemeinderates der Gemeinde Reith bei Kitzbühel vom 12. November 2007, kundgemacht durch Anschlag an der Amtstafel vom 15. bis 30. November 2007,

werden als gesetzwidrig aufgehoben.

II.Die Tiroler Landesregierung ist zur unverzüglichen Kundmachung dieses Ausspruches im Landesgesetzblatt für Tirol verpflichtet.

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