Verfassungsgerichtshof B530/2013

B530/2013Verfassungsgericht27.09.2014

Regest

VfGH / Anlassfall, Hochschulen, Determinierungsgebot, Behördenzuständigkeit

Gesamter Gesetzestext

Verfassungsgerichtshof B530/2013

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 27.09.2014
  • ECLI: ECLI:AT:VFGH:2014:B530.2013

Spruch

I.Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Bescheid weder in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht noch wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in seinen Rechten verletzt worden.

II.Die Beschwerde wird abgewiesen und dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung darüber abgetreten, ob der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid in einem sonstigen Recht verletzt worden ist.

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