Verfassungsgerichtshof E304/2014

E304/2014Verfassungsgericht26.09.2014

Regest

Vergabewesen, Rechtspolitik, EU-Recht Richtlinie, EU-Recht Vorabentscheidung, Verwaltungsgericht, Verwaltungsgerichtshof

Gesamter Gesetzestext

Verfassungsgerichtshof E304/2014

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 26.09.2014
  • ECLI: ECLI:AT:VFGH:2014:E304.2014

Spruch

I.Die beschwerdeführenden Gesellschaften sind durch das angefochtene Erkenntnis weder in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht noch wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in ihren Rechten verletzt worden.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

II.Die beschwerdeführenden Gesellschaften sind schuldig, der Stadt Wien zu Handen ihres Rechtsvertreters die mit € 2.616, bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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