B1504/2013 ua•Verfassungsgerichtshof B1504/2013 ua
B1504/2013 uaVerfassungsgericht26.09.2014
Schulen, Pflichtschulen, Schulorganisation, Schulsprengel, Finanzverfassung, Finanzausgleich, Kostentragung
I.Die beschwerdeführende Gemeinde ist durch die angefochtenen Bescheide weder in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht noch wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in ihren Rechten verletzt worden.
II.Die Beschwerden werden abgewiesen.
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