B223/2012•Verfassungsgerichtshof B223/2012
B223/2012Verfassungsgericht24.09.2014
Sozialversicherung, Arzneimittel, Bescheiderlassung, Bescheid mündlicher, Kollegialbehörde
I. Die beschwerdeführende Partei ist durch den angefochtenen Bescheid weder in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht noch wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in ihren Rechten verletzt worden.
II. Die Beschwerde wird abgewiesen.
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.