U2082/2013 ua•Verfassungsgerichtshof U2082/2013 ua
U2082/2013 uaVerfassungsgericht22.09.2014
Asylrecht, Ausweisung, Privat- und Familienleben
.Die Erst- und Zweitbeschwerdeführerin sind durch die angefochtenen Entscheidungen, soweit damit die Abweisung der Beschwerde betreffend die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgesprochen wird, in dem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens verletzt worden.
Die Entscheidungen werden insoweit aufgehoben.
2. Im Übrigen wird die Behandlung der Beschwerde abgelehnt.
II.Der Bund (Bundeskanzler) ist schuldig, der Erst- und Zweitbeschwerdeführerin zuhanden ihres Rechtsvertreters die mit € 2.877,60 bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wird abgewiesen.
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.