B1269/2013•Verfassungsgerichtshof B1269/2013
B1269/2013Verfassungsgericht22.09.2014
Grundverkehrsrecht, Preis ortsüblicher, Behördenzusammensetzung, Befangenheit
I.Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Bescheid weder in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht noch wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in seinen Rechten verletzt worden.
II.Die Beschwerde wird abgewiesen.
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