B803/2013•Verfassungsgerichtshof B803/2013
B803/2013Verfassungsgericht12.03.2014
Hochschulen Organisation, Wahlen, Wahlvorschlag, Kollegialorgan, Gleichbehandlung, Gleichheit Frau - Mann, Parteistellung Hochschulen, Rechtskraft, Rechtsschutz, Rechtsstaatsprinzip, EU-Recht, Geltungsbereich Anwendbarkeit, Ämterzugänglichkeit
Die beschwerdeführende Partei ist durch den angefochtenen Bescheid weder in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht noch wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in ihren Rechten verletzt worden.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
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